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Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes von 22. Oktober 2025 - 31. März 2026 beantragt werden.
Wer kann die Förderung erhalten?
1. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Heizkostenzuschusses gehören: a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;
c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel - “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;
Asylwerbende Personen zählen nicht zum berechtigten Personenkreis;
2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.
Von der Förderung ausgenommen sind:
* Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
* Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen(diese Personen erhalten automatisch einen NÖ Heizkostenzuschuss, dieser wird separat einmalig für die Heizperiode 2025/26 ausbezahlt)
* Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
* Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
* alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
* Personen, die Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, sofern es sich bei Ihnen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt
Einkommenshöchstgrenzen (Brutto) für die Ausgleichszulage:
Alleinstehend € 1.273,99
Alleinerziehend, 1 Kind € 1.470,56
Alleinerziehend, 2 Kinder € 1.667,13
Alleinerziehend, 3 Kinder € 1.863,70
Ehepaar, Lebensgefährten € 2.009,85
Paar, 1 Kind € 2.206,42
Paar, 2 Kinder € 2.402,99
Paar, 3 Kinder € 2.599,56
Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 196,57 hinzuzurechnen.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
* Lichtbildausweis,
* E-Card,
* Aktueller Einkommensnachweis (Pensionsbescheid, Kontoauszug, Gehaltsnachweis) aller Haushaltsmitglieder
* Bankverbindung
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html