NÖ Heizkostenzuschuss 2025/2026

NÖ Heizkostenzuschuss 2025/2026

Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes von 22. Oktober 2025 - 31. März 2026 beantragt werden.

Wer kann die Förderung erhalten?

1. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Heizkostenzuschusses gehören: 
a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist; 

cDrittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel - “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;

d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;

Asylwerbende Personen zählen nicht zum berechtigten Personenkreis;

2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung

3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.

Von der Förderung ausgenommen sind:

* Personen, die keinen eigenen Haushalt führen

* Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
(diese Personen erhalten automatisch einen NÖ Heizkostenzuschuss, dieser wird separat einmalig für die Heizperiode 2025/26 ausbezahlt)

* Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind

* Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten

* alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

* Personen, die Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, sofern es sich bei Ihnen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt

Einkommenshöchstgrenzen (Brutto) für die Ausgleichszulage:

Alleinstehend                       € 1.273,99

Alleinerziehend, 1 Kind       € 1.470,56

Alleinerziehend, 2 Kinder    € 1.667,13

Alleinerziehend, 3 Kinder    € 1.863,70

Ehepaar, Lebensgefährten € 2.009,85

Paar, 1 Kind                           € 2.206,42

Paar, 2 Kinder                       € 2.402,99

Paar, 3 Kinder                       € 2.599,56

Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 196,57 hinzuzurechnen.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

* Lichtbildausweis, 

* E-Card, 

* Aktueller Einkommensnachweis (Pensionsbescheid, Kontoauszug, Gehaltsnachweis) aller Haushaltsmitglieder

* Bankverbindung

Weitere Informationen finden Sie auch unter: 

https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html