Ehrenringverleihung an Vzbgm. a.D. Franz Schrejma und StR. a.D. Engelbert Frey HauswasseranschlüsseOft kommt es auf Grund von schlecht hergestellten Hausleitungen zu Schwierigkeiten beim Austausch der Wasserzähler. Gemäß dem NÖ Wasserleitungsgesetzes und Wasserleitungs-verordnung der Gemeinde, sind vor und nach dem Wassermesser Absperrventile anzuordnen. Das Absperrventil in der Durchflußrichtung nach dem Wassermesser ist mit einer Entleerungsvorrichtung zu versehen. Der Liegenschaftsbesitzer hat den Wassermesser in waagrechter Lage so einbauen zu lassen, daß er gegen Beschädigung, Verschmutzung, Frost und anderen Gefahren geschützt ist und so zu erhalten, daß er jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgetauscht werden kann.Außerdem wird noch einmal darauf hingewiesen, daß die Bedienung des Salbachventiles (auf- und absperren) dem Liegenschaftsbesitzer nicht gestattet ist. Feld- und GüterwegeDie Errichtung und Erhaltung von Feld- und Güterwegen erfordert sehr viele Mittel, die von der Gemeinde und Interessenten aufgebracht werden müssen. Auch Förderungsmittel der öffentlichen Hand wurden meist für die Herstellung in Anspruch genommen. Nun muß immer wieder festgestellt werden, daß bei der Bewirtschaftung der anrainenden Grundstücke die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Erhaltung dieser Wege ignoriert werden und durch unsachgemäßes und eigennütziges Heranackern die Wege schwerstens beschädigt werden. Oft kommt es auch dazu, daß Wegvermarkungen (Grenzsteine) zwischen Privatgrund und öffentlichen Wegen ausgeackert werden, oder Güter- bzw. Feldwege grob verunreinigt werden. Grundeigentümer, die oft selbst zu finanziellen Beiträgen herangezogen wurden, schädigen sich durch dieses gedankenlose Vorgehen selbst.Wir möchten daher alle Grundeigentümer bzw. Pächter auffordern die entsprechenden Vorschriften einzuhalten und in Zukunft alle Beschädigungen bzw. Verschmutzungen an Feld- und Güterwegen zu unterlassen. Widrigenfalls müßten entsprechende Schritte unternommen werden und die Verursacher außerdem zum Schadenersatz herangezogen werden. WeinerhebungMit Stichtag 31.Juli 2010 ist gemäß Weingesetz die Erhebung des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität durchzuführen. Die Erhebungsunterlagen werden wieder zeitgerecht durch die Gemeinde zugestellt. Die ausgefüllten Belege sind dann bis spätestens 13.8.2010 im Gemeindeamt abzugeben.Wir möchten Sie schon jetzt ersuchen diesen Termin unbedingt einzuhalten. Die Gemeinde ist verpflichtet zu spät abgegeben Meldungen bei der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
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Neuerscheinung HeimSuchungen 15 Jahre Europäischer Dorferneuerungspreis im Spiegel der Zeit Herausgeber: Theres Friewald-Hofbauer ISBN: 3-9501869-4-8 Erhältlich im Gemeindeamt
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